Der ASKÖ Badminton Verein Wels ist ein Mitglied der

Liebe Badminton Freunde!

Hier zusammengefasst die für uns relevanten Infos zur 3. Novelle der 4. Covid-19-Maßnahmenverordung, die mit 5. Februar 2022 in Kraft tritt.
  🏸Indoor wie Outdoor sind bei Sportveranstaltungen ohne zugewiesene
   Sitzplätze max. 50 Personen im Zeitraum zwischen 5:00 Uhr und 24:00 Uhr
   erlaubt. Es gilt der 2G Nachweis und FFP2 Maskenpflicht, ausgenommen
   bei der Sportausübung und in den Feuchträumen.
  🏸Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten darf Kunden nur
   einlassen, wenn diese einen Nachweis geringer epidemiologischer Gefahr
   erbringen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts
   bereitzuhalten. Bei Sportstätten ohne Personal, ist der 2G Nachweis
   bereitzuhalten.

  🏸Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (2G) gilt:
   Genesen:
   • Ein Genesungszertifikat gilt 180 Tage.
   • Eine ärztliche Bestätigung ist für 180 Tage nach einer abgelaufenen
    Infektion mit SARS-CoV-2 gültig. Diese muss molekularbiologisch (z.B.
    PCR-Test) nachgewiesen worden sein.
   • Ein behördlicher Absonderungsbescheid ist ebenfalls für 180 Tage gültig.

   Geimpft:
   Als Impfnachweis gelten das EU-konforme Impfzertifikat, der gelbe
   Impfpass, ein Impf-Kärtchen sowie ein Ausdruck bzw. ein PDF (z.B. am
   Handy) der Daten aus dem e-Impfpass.
   • (a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf
    und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage
    verstrichen sein müssen,
   • (b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen
    nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage
    zurückliegen darf,
   • (c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver
    molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein
    Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung
    nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
   • (d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen
    darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der aa) lit. a oder c
    mindestens 120 Tage oder bb) lit. b mindestens 14 Tage verstrichen sein
    müssen.

   Für Kinder gelten folgende Bedingungen:
   Bundesweit gilt der "Ninja-Pass" als Testnachweis für Kinder und
   Jugendliche im schulpflichtigen Alter (in der Regel bis 15 Jahre) für die
   gesamte Woche, unabhängig von der Gültigkeitsdauer der einzelnen
   Teiltestungen. Das bedeutet, dass (sofern der Ninja-Pass komplett ist) die
   Schultests der Kinder unter der Woche auch am Wochenende als 2G-
   Nachweis dienen. Keine Nachweispflicht für Kinder unter 12 Jahren.
   In schulfreien Zeiten gilt diese Ausnahme auch, sofern dem Ninja-Pass
   gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können. Nach
   Beendigung des neunten Schuljahres bedürfen Jugendliche, wie
   Erwachsene, eines 2G-Nachweises.

   Für Schwangere und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht
   geimpft werden, gelten folgende Bedingungen:

   Schwangere, die weder geimpft noch genesen sind, müssen einen Nachweis
   einer befugten Stelle über einen negativen molekularbiologischen Test (z.B.
   PCR-Test), der nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorweisen. Dasselbe gilt
   auch für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden
   können und über ein entsprechendes ärztliches Attest verfügen.

   Für TrainerInnen und BetreuerInnen gelten folgende Bedingungen:
   TrainerInnen und BetreuerInnen müssen zumindest einen 3G-Nachweis
   erbringen und es besteht Maskenpflicht. Abhängig von den Rahmen-
   bedingungen können vom Verantwortlichen auch strengere Regelungen
   vorgesehen werden.

Vielen Dank für die Einhaltung der Maßnahmen!

LG
Stefan

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