Corona Update 02/2022
Liebe Badminton Freunde!
Hier zusammengefasst die für uns relevanten Infos zur 3. Novelle der 4. Covid-19-Maßnahmenverordung, die mit 5. Februar 2022 in Kraft tritt.
🏸Indoor wie Outdoor sind bei Sportveranstaltungen ohne zugewiesene
Sitzplätze max. 50 Personen im Zeitraum zwischen 5:00 Uhr und 24:00 Uhr
erlaubt. Es gilt der 2G Nachweis und FFP2 Maskenpflicht, ausgenommen
bei der Sportausübung und in den Feuchträumen.
🏸Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten darf Kunden nur
einlassen, wenn diese einen Nachweis geringer epidemiologischer Gefahr
erbringen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts
bereitzuhalten. Bei Sportstätten ohne Personal, ist der 2G Nachweis
bereitzuhalten.
🏸Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (2G) gilt:
Genesen:
• Ein Genesungszertifikat gilt 180 Tage.
• Eine ärztliche Bestätigung ist für 180 Tage nach einer abgelaufenen
Infektion mit SARS-CoV-2 gültig. Diese muss molekularbiologisch (z.B.
PCR-Test) nachgewiesen worden sein.
• Ein behördlicher Absonderungsbescheid ist ebenfalls für 180 Tage gültig.
Geimpft:
Als Impfnachweis gelten das EU-konforme Impfzertifikat, der gelbe
Impfpass, ein Impf-Kärtchen sowie ein Ausdruck bzw. ein PDF (z.B. am
Handy) der Daten aus dem e-Impfpass.
• (a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf
und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage
verstrichen sein müssen,
• (b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen
nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage
zurückliegen darf,
• (c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver
molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein
Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung
nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
• (d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen
darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der aa) lit. a oder c
mindestens 120 Tage oder bb) lit. b mindestens 14 Tage verstrichen sein
müssen.
Für Kinder gelten folgende Bedingungen:
Bundesweit gilt der "Ninja-Pass" als Testnachweis für Kinder und
Jugendliche im schulpflichtigen Alter (in der Regel bis 15 Jahre) für die
gesamte Woche, unabhängig von der Gültigkeitsdauer der einzelnen
Teiltestungen. Das bedeutet, dass (sofern der Ninja-Pass komplett ist) die
Schultests der Kinder unter der Woche auch am Wochenende als 2G-
Nachweis dienen. Keine Nachweispflicht für Kinder unter 12 Jahren.
In schulfreien Zeiten gilt diese Ausnahme auch, sofern dem Ninja-Pass
gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können. Nach
Beendigung des neunten Schuljahres bedürfen Jugendliche, wie
Erwachsene, eines 2G-Nachweises.
Für Schwangere und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht
geimpft werden, gelten folgende Bedingungen:
Schwangere, die weder geimpft noch genesen sind, müssen einen Nachweis
einer befugten Stelle über einen negativen molekularbiologischen Test (z.B.
PCR-Test), der nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorweisen. Dasselbe gilt
auch für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden
können und über ein entsprechendes ärztliches Attest verfügen.
Für TrainerInnen und BetreuerInnen gelten folgende Bedingungen:
TrainerInnen und BetreuerInnen müssen zumindest einen 3G-Nachweis
erbringen und es besteht Maskenpflicht. Abhängig von den Rahmen-
bedingungen können vom Verantwortlichen auch strengere Regelungen
vorgesehen werden.
Vielen Dank für die Einhaltung der Maßnahmen!
LG
Stefan