Corona-Update 03/2022

Das Betreten von nicht öffentlichen Sportstätten ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:
 🏸 Verantwortliche von Veranstaltungen/Zusammenkünften sind verpflichtet,
    zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den Vor- und
   Familiennamen, die Telefonnummer und falls vorhanden die E-Mail-Adresse
   zu erfassen.
 🏸Indoor wie Outdoor sind bei Sportveranstaltungen/Zusammenkünfte im
  Zeitraum zwischen 5:00 Uhr und 24:00 Uhr erlaubt.
 🏸Es gilt der 3G Nachweis und FFP2 Maskenpflicht. FFP2 Masken-
  pflicht ist ausgenommen bei der Sportausübung und in den Feuchträumen.

Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen Nachweis geringer epidemiologischer Gefahr erbringen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

Bei Sportstätten ohne Personal, ist der 3G Nachweis bereitzuhalten.

1) Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (2G) gilt:
 Genesen:
  • Ein Genesungszertifikat gilt 180 Tage.
  • Eine ärztliche Bestätigung ist für 180 Tage nach einer abgelaufenen
     Infektion mit SARS-CoV-2 gültig. Diese muss molekularbiologisch (z.B.
     PCR-Test) nachgewiesen worden sein.
  • Ein behördlicher Absonderungsbescheid ist ebenfalls für 180 Tage gültig.

 Geimpft:
  Als Impfnachweis gelten das EU-konforme Impfzertifikat, der gelbe
  Impfpass, ein Impf-Kärtchen sowie ein Ausdruck bzw. ein PDF (z.B. am
  Handy) der Daten aus dem e-Impfpass.
  • (a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf
        und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage
     verstrichen sein müssen,
  • (b) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver
     molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein
     Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung
     nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf, oder
  • (c) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen
    darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a und b
    mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen.

2) Als 3G Nachweis gilt zusätzlich:
  • ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines
     molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr
     als 72 (in Wien 48) Stunden zurückliegen darf,
  • ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines
     Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden
     zurückliegen darf, oder
  • ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests
     zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem
     erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen
     darf.

Für Kinder gelten folgende Bedingungen:
Bundesweit gilt der "Ninja-Pass" als Testnachweis für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter (in der Regel bis 15 Jahre) für die gesamte Woche, unabhängig von der Gültigkeitsdauer der einzelnen Teiltestungen. Das bedeutet, dass (sofern der Ninja-Pass komplett ist) die Schultests der Kinder unter der Woche auch am Wochenende als 3G-Nachweis dienen. Keine Nachweispflicht für Kinder unter 12 Jahren. In schulfreien Zeiten gilt diese Ausnahme auch, sofern dem Ninja-Pass gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können.
Nach Beendigung des neuen Schuljahres bedürfen Jugendliche, wie Erwachsene einen 3G-Nachweis.

Für Schwangere und Personen, die aus  gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, gelten folgende Bedingungen:
 🏸Schwangere, die weder geimpft noch genesen sind, müssen einen Nachweis
    einer befugten Stelle über einen negativen molekularbiologischen Test (z.B.
    PCR-Test), der nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorweisen.
 🏸Dasselbe gilt auch für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht
    geimpft werden können und über ein entsprechendes ärztliches Attest
    verfügen.

Für TrainerInnen und BetreuerInnen gelten folgende Bedingungen:
 🏸TrainerInnen und BetreuerInnen müssen zumindest einen 3G Nachweis
    erbringen und es besteht Maskenpflicht.

Abhängig von den Rahmenbedingungen können vom Verantwortlichen auch strengere Regelungen vorgesehen werden.

Vielen Dank für eure Mithilfe und Einhaltung.
Der Vorstand