Covid-19 Maßnahmenverordnung vom 22.10.2020
Liebe Sportfreunde,
Die neue Verordnung ist nun veröffentlicht. Mit Hilfe des ASKÖ LV OÖ sind wieder einige Kompromisse für den Sportbereich gelungen.
Hier zusammengefasst die wichtigsten Neuerungen welche mit 25.10.2020 in Kraft treten. Die Allgemeinen Hygiene-Richtlinien behalten ihre Gültigkeit.
- In den Sportstätten (Indoor wie Outdoor) ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und auf den Mindestabstand von 1m zu achten. (Gilt nicht für Feuchträume.)
Bei der direkten Sportausübung braucht man keinen MNS.
Anmerkung: Der Mund-Nasen-Schutz muss eng anliegen. Gesichtsschilder,... werden mit einer Übergangsfrist ab 7.11. verboten.
- Der 1m Abstand gilt nicht:
1. bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportartenspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt.
2. für kurzfristige sportarttypische Unterschreitungen des Mindestabstands im Rahmen der Sportausübung sowie
3. bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen.
- TeilnehmerInnengrenze bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze:
Sportstätte Outdoor: max. 12
Sportstätte Indoor: max. 6
In einer Sportstätte können aber auch mehrere Gruppen mit je max. 6 bzw. 12 Personen parallel trainieren, wenn durch organisatorische Maßnahmen eine Durchmischung ausgeschlossen werden kann. (z.B. zeitlich versetztes Verlassen, Trennung der Gruppen durch Langbänke, Seile, Hütchen,...)
NEU: In diese Personenhöchstgrenzen nicht einzurechnen sind insgesamt höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder Minderjährige, denen gegenüber diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen.
- Bei Sportveranstaltungen ausgenommen von der maximalen TeilnehmerInnenzahl sind jene Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, wie etwa TrainerInnen und BetreuerInnen. Bei Mannschaftssportarten, wie bespielswiese Fußball oder Basketball, ist die für die Ausübung der jeweiligen Sportart erforderliche Anzahl an SpielerInnen nicht in die HöchstteilnehmerInnenzahl miteinzurechnen.
- Veranstaltungen ab 7 Personen Indoor und 13 Personen Outdoor müssen der für den Veranstaltungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt und ein Präventionskonzept übermittelt werden. Bitte dazu mit der für Veranstaltung zuständigen Behörde Kontakt aufnehmen.
ACHTUNG: Zur Durchführung notwendige Personen werden in die Höchstgrenze nicht miteingerechnet. Ebenso werden parallel stattfindende Veranstaltungen/Gruppen als einzelne Veranstaltungen betrachtet und nicht summiert.
- Ein Präventionskonzept hat u.a. zu enthalten: Verhaltensregeln von SportlerInnen, BetreuerInnen und TrainerInnen; Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur;
- Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material;
- Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer COVID-19-Infektion.
- Für Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen ist die Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nötig. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.
- Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 1.000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 1.500 Personen zulässig. (Hier gibt es Sonderregelungen – bitte mit ASKÖ Kontakt aufnehmen!)
Vielen Dank für die Einhaltung und eure Eigenverantwortung!
Sportliche Grüße
Stefan